AGB
1. Mietpreis
Die Fahrzeugmiete wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet, welche Gegenstand des Mietvertrages ist.
Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Die Bearbeitungsgebühr für Bugelder, Maut, u.s.w. beträgt jeweils 15,00 Euro, Betankungsservice 15,00 Euro.
2. Zahlungsbedingungen
Bei Anmietung wird eine Mietvorauszahlung mindestens in der Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten + Kaution erhoben. Ansonsten ist der Mietpreis spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Die Firma Comet ist berechtigt, zwecks Ihrer Bonitätsprüfung, eine Auskunft bei der Creditreform Bochum einzuholen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von Euro 10,00 erhoben. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
3. Reservierung / Übernahme / Abbestellung
Eine Reservierung ist nur verbindlich, wenn eine entsprechende Anzahlung geleistet worden ist. Der Vermieter haftet nicht für Schäden wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Zustellung sowie wegen Ausfall des Wagens, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn dem Vermieter bekannt gegeben werden.
Erfolgt dies nicht, ist der jeweilige Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
4. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß an dem vereinbarten Ort an Firma Comet zurückzugeben. Dies ist nur möglich während der Öffnungszeiten der Firma Comet, falls nicht anders vereinbart. Erfolgt die Abgabe nicht innerhalb der Geschäftszeit so trägt der Mieter auch das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während der Anmietzeit. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben so zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung das Nutzungsentgelt laut gültiger Preisliste. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, bleibt dieser ab dem Zeitpunkt der Überschreitung unberührt. Erfolgt keine Fahrzeugrückgabe bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so gehen die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges zu Lasten des Mieters.
Die Berechnung erfolgt nach Kilometerständen. Bei Versagen kartenmäßige Entfernung plus 10%, mindestens 100 km am Tag.
5. Berechtigter Fahrer
Voraussetzung ist die gültige Fahrerlaubnis, Personalausweis mit deutscher Adresse und das vorgeschriebene Mindestalter, sowie Fahrpraxis. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Bei Firmen nur von Mitarbeitern dieser Firma. Der Firmeninhaber ist verpflichtet, das Bestehen einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu überprüfen. Er haftet für die von ihm beauftragten Fahrer.
6. Verbotene Nutzung / Einreisebeschränkungen
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Verkehr benutzt werden. Verboten sind:
Geländefahrten, Fahrschulübungen, die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Weitervermietung sowie weitere zweckentfremdende Nutzungen, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Zollgütern, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
Das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten, welche die Fahruntüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. Fahrten ins Ausland, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters insbesondere Ostblockstaaten, sind untersagt.
Die Kosten der Sicherstellung nach Straftaten sowie alle sich daraus ergebenen Kosten trägt der Mieter.
7. Reparaturen / Obhutspflichten der Mieter
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 50,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Der Mieter hat das Mietobjekt in ordnungsgemäßen und betriebsfähigem Zustand zu halten, die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht, sowie anfallende Mängel innerhalb der Garantie- und Kulanzzeit, zu melden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach und es entstehen dem Vermieter dadurch höhere Kosten, so ist der Vermieter berechtigt den Mieter in Regreß zu nehmen.
8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter ist verpflichtet nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei und die Firma Comet Auto Handel und Vermietungs GmbH zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Weiterhin ist der Mieter dazu angehalten alle erforderlichen Angaben die zur Klärung der Sachlage beitragen wie Unfallbericht mit Namen und Anschrift, Kennzeichen, etwaiger Zeugen, Unfallskizze, Fotos, beizubringen.
9. Haftung des Mieters
Bei Unfallschäden, Vandale, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7,8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren.
Die Haftung wird begrenzt auf die entsprechende Selbstbeteiligung pro Schadensfall, falls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen ist. Kosten für die Haftungsbegrenzung ergeben sich aus der aktuellen Preisliste, die Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Nicht von der Versicherung erfasst sind die Ladung, Gepäck sowie persönlichen Gegenstände des Mieters, die sich im Auto befinden.
10. Vollhaftung
Vollhaftung des Mieters trotz Vereinbarung einer Haftungsgrenze oder Volldeckung / Teilkasko bei:
- grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalls oder vorsätzlicher Beschädigung sowie relativer Fahruntüchtigkeit, Diebstahl und Unterschlagung, zufälligen Untergangs.
- Zuwiderhandlung gegen eines unter Ziffer 4, 5, 6, 8 enthaltenen Verbotes
- Beschädigungen an LKW-Aufbauten (Bracke, Plane, Spriegel, Koffer, LBW)
- Die Nichtbeachtung des Zeichens 265 = Durchfahrtshöhe oder -breite gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO
- bei Unfallflucht oder wenn der Mieter seiner Verpflichtung den Schadensfall der Polizei zu melden nicht nachkommt
- Für alle durch das Ladegut entstehende Schäden, z.B.: schlechtes Verstauen, ungenügender Verschluß, unsachgemäßes Be- und Entladen
- Reifenschäden, Bremsplatten, Falschbetankung, Überladung, Fehlbedienungen des Fahrzeuges wie z.B. Kupplungsschäden
- Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Originalpapieren. (Sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.) Darüber hinaus entstehende Folgeschäden wie insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, unbefugte Benutzung gehen zu Lasten des Mieters.
- Verlust von Navigationsgeräten, Werkzeug, Zubehör, Verladerampen, Sackkare.
- Schäden durch nicht abgeschlossene Wagentüren- und Fenstern, Lenkradschlössern, das Abstellen eines Cabrios mit geöffnetem Verdeck
- Soweit der Mieter zum Ersatz von Mietausfall verpflichtet ist, wird die derzeit gültige Preisliste für Ausfallkosten als Grundlage genommen.
- Der Vermieter ist berechtigt eine Bearbeitungspauschale pro Schadenfall ( Kasko / Haftpflicht ) in Höhe von 75,00 Euro zu berechnen, sowie Verbringungskosten, Abschleppkosten, falls erforderlich
11. Lenk- und Ruhezeiten / Digitaler Tacho
Bitte beachten Sie bei Benutzung des LKW ab 3,5t Gesamtgewicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, sowie den Gebrauch des digitalen Fahrtenschreiber, außerdem die max. Lenkzeit pro Tag von 9 Std.. Nach 4,5 Std. mind. 45 Min. Pause oder Teilunterbrechungen von mind. 15 Min., die insgesamt 45 Min. ergeben müssen. Tagesruhezeit 11 Stunden.
12. Nebenabreden,
Ergänzungen und Anordnungen des Mietvertrages haben nur schriftliche Gültigkeit.
13. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Recklinghausen als Gerichtsstand vereinbart, soweit
- der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- der Mieter Vollkaufmann im Sinne von § 1 und § 4 HGB sind oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist
14. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG
Die Firma Comet ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt.
Stand der Angaben: Mai 2018